711.61
COSKBV
CH-SO
§ 56 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Wärme- und Schallisolation
Bauvorschriften - Sparen von Energie; Gebäudeisolation
§ 56 KBV · Wärme- und Schallisolation
1. Die Gestaltung und die Wärme- und Schallisolation der Bauten müssen Gewähr dafür bieten, dass der Verbrauch von Energie möglichst gering ist und Bewohner sowie Nachbarschaft nicht durch übermässigen Lärm gestört werden. Im einzelnen gelten die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Normen des SIA.