711.61
COSKBV
CH-SO
§ 53 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Verkehrserschliessung
Bauvorschriften - Zufahrt und Ausfahrt
§ 53 KBV · Verkehrserschliessung
1. Gebäude dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die von einer öffentlichen Strasse oder von einem öffentlichen Platz her eine genügende Zufahrt haben.
2. Die Baubehörde kann im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben.
3. Auf einem an einer Hauptverkehrsstrasse (in der Regel Kantonsstrassen) gelegenen Baugrundstück ist genügend Platz zum Wenden eines Fahrzeuges freizuhalten, wenn das Grundstück unmittelbar von einer solchen Strasse her erschlossen wird.
4. Weisen Ausfahrten von Garagen und Parkplätzen, die auf öffentliche Strassen oder Plätze führen, eine Neigung auf, so sind die im Anhang I, Figur 19, enthaltenen Regeln zu beachten.
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