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711.61 COSKBV CH-SO

§ 48 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Privilegierte Bauteile

Bauvorschriften - Abstände von öffentlichen Verkehrsanlagen
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§ 48 KBV · Privilegierte Bauteile

1. An bestehenden oder im Nutzungsplan enthaltenen Strassen dürfen untergeordnete Bauteile wie Erker, Balkone, Vordächer sowie Wintergärten bis 2 m über die Baulinie, jedoch nicht in den öffentlichen Strassenraum hineinragen. Dabei müssen die Verkehrssicherheit auf der Strasse und die Begehbarkeit der Trottoirs gewährleistet sein.

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