711.61
COSKBV
CH-SO
§ 48 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Privilegierte Bauteile
Bauvorschriften - Abstände von öffentlichen Verkehrsanlagen
§ 48 KBV · Privilegierte Bauteile
1. An bestehenden oder im Nutzungsplan enthaltenen Strassen dürfen untergeordnete Bauteile wie Erker, Balkone, Vordächer sowie Wintergärten bis 2 m über die Baulinie, jedoch nicht in den öffentlichen Strassenraum hineinragen. Dabei müssen die Verkehrssicherheit auf der Strasse und die Begehbarkeit der Trottoirs gewährleistet sein.