711.61
COSKBV
CH-SO
§ 47 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Ausnahmebewilligung für provisorische Bauten
Bauvorschriften - Abstände von öffentlichen Verkehrsanlagen
§ 47 KBV · Ausnahmebewilligung für provisorische Bauten
1. Das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Verkehrsanlagen bestimmte Land darf nicht überbaut werden.
2. Die zuständige Behörde kann für provisorische Bauten, wie Garagen, Gartenhäuschen und dergleichen, Ausnahmen bewilligen.