711.61
COSKBV
CH-SO
§ 43 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Anlagen zur Abfallentsorgung
Bauvorschriften - Gemeinschaftliche Anlagen, Abstellflächen für Motorfahrzeuge
§ 43 KBV · Anlagen zur Abfallentsorgung
1. Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern sind geeignete Abstellplätze für Abfallbehälter zu schaffen.
2. Die Gemeinden können überdies in ihren Reglementen bestimmen, dass Anlagen zur Kompostierung von organischem Material erstellt werden müssen.