711.61
COSKBV
CH-SO
§ 41 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Spielplätze und Aufenthaltsräume
Bauvorschriften - Gemeinschaftliche Anlagen, Abstellflächen für Motorfahrzeuge
§ 41 KBV · Spielplätze und Aufenthaltsräume
1. Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern mit mehr als 6 Wohnungen sind geeignete Spielplätze und Aufenthaltsräume für Kinder zu schaffen und zu unterhalten.
2. Die Spielflächen sollen in angemessener Grösse geschaffen werden, im Minimum aber 100 m² ausmachen.
3. Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit vor dem Verkehr und der Gesundheit entsprechen. Sie sind so auszugestalten und einzurichten, dass sie den Bedürfnissen der Benützer angemessen Rechnung tragen.
4. Die Baubehörde kann Spielflächen auch bei bestehenden Bauten verlangen, wenn die Erstellung zumutbar ist und ein Bedürfnis besteht.
5. Die Gemeinden können in ihren Reglementen weitergehende Vorschriften aufstellen.