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711.61 COSKBV CH-SO

§ 4 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Anzeige

Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
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§ 4 KBV · Anzeige

1. Eine Anzeige an die Baubehörde ist erforderlich für

a) Baubüros und Unterkunftsräume;

b) Bauten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes bei Umbauten und Neubauten notwendig sind;

c) Baracken, die während der Ausführung von Bauten zur Einlagerung von Material und Werkgeschirr dienen;

d) Durchleitungen für Bauinstallationen.

2. Der Anzeige sind ein Baubeschrieb und ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder, wo es zweckmässig ist, eine Kopie des Grundbuchplanes beizulegen, in dem die anzeigepflichtige Baute oder Anlage eingezeichnet ist.

3. Die Baubehörde kann ohne Durchführung des formellen Baubewilligungsverfahrens entscheiden.

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