711.61
COSKBV
CH-SO
§ 4 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Anzeige
Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
§ 4 KBV · Anzeige
1. Eine Anzeige an die Baubehörde ist erforderlich für
a) Baubüros und Unterkunftsräume;
b) Bauten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes bei Umbauten und Neubauten notwendig sind;
c) Baracken, die während der Ausführung von Bauten zur Einlagerung von Material und Werkgeschirr dienen;
d) Durchleitungen für Bauinstallationen.
2. Der Anzeige sind ein Baubeschrieb und ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder, wo es zweckmässig ist, eine Kopie des Grundbuchplanes beizulegen, in dem die anzeigepflichtige Baute oder Anlage eingezeichnet ist.
3. Die Baubehörde kann ohne Durchführung des formellen Baubewilligungsverfahrens entscheiden.