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711.61 COSKBV CH-SO

§ 3bis Kantonale Bauverordnung (KBV) - Meldeverfahren

Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
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§ 3bis KBV · Meldeverfahren

1. Bauvorhaben für Solaranlagen, welche nach Bundesrecht keiner Baubewilligung bedürfen, sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baubeginn zu melden. Der Meldung sind ein Baubeschrieb, ein Situationsplan sowie ein Fassadenplan beizulegen.

2. Bauvorhaben für vollständig im Gebäudeinnern aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baubeginn zu melden. Der Meldung sind die üblichen Baugesuchsunterlagen, insbesondere ein Lärmschutznachweis, beizulegen.

3. Widerspricht ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Vorschriften des materiellen Rechts, so stellt die Baubehörde dies innert der entsprechenden Frist mittels Verfügung fest und spricht ein Bauverbot aus. Im Übrigen gilt § 151 des Planungs- und Baugesetzes.

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