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711.61 COSKBV CH-SO

§ 36 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Grünflächenziffer

Bauvorschriften - Nutzungsziffern
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§ 36 KBV · Grünflächenziffer

1. Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche/anrechenbare Grundstücksfläche

GZ = aGrF/aGSF

2. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und nicht als Abstellflächen dienen.

3. Wo in den Zonenvorschriften keine Nutzungsziffern festgelegt sind, beträgt die Grünflächenziffer in Wohnzonen mindestens 0,4.

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