711.61
COSKBV
CH-SO
§ 36 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Grünflächenziffer
Bauvorschriften - Nutzungsziffern
§ 36 KBV · Grünflächenziffer
1. Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche/anrechenbare Grundstücksfläche
GZ = aGrF/aGSF
2. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und nicht als Abstellflächen dienen.
3. Wo in den Zonenvorschriften keine Nutzungsziffern festgelegt sind, beträgt die Grünflächenziffer in Wohnzonen mindestens 0,4.