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711.61 COSKBV CH-SO

§ 35 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Überbauungsziffer

Bauvorschriften - Nutzungsziffern
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§ 35 KBV · Überbauungsziffer

1. Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche / anrechenbare Grundstücksfläche

ÜZ = aGbF / aGSF

2. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie (Anhang I, Figur 15).

3. Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Überbauungsziffern festlegen.

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