711.61
COSKBV
CH-SO
§ 35 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Überbauungsziffer
Bauvorschriften - Nutzungsziffern
§ 35 KBV · Überbauungsziffer
1. Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche / anrechenbare Grundstücksfläche
ÜZ = aGbF / aGSF
2. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie (Anhang I, Figur 15).
3. Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Überbauungsziffern festlegen.