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711.61 COSKBV CH-SO

§ 34 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Anrechenbare Grundstücksfläche

Bauvorschriften - Nutzungsziffern
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§ 34 KBV · Anrechenbare Grundstücksfläche

1. Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.

2. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.

3. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung (Anhang I, Figur 14).

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