711.61
COSKBV
CH-SO
§ 33 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Geschlossene Bauweise
Bauvorschriften - Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und Baubereiche
§ 33 KBV · Geschlossene Bauweise
1. In Gemeinden, die im Nutzungsplanverfahren die geschlossene Bauweise eingeführt haben, ist der Bauherr berechtigt und verpflichtet, an die Grenze zu bauen, sofern dadurch nicht für eine unter früherem Recht unter Wahrung eines Grenzabstandes in der offenen Bauweise erstellte Nachbarbaute gesundheitspolizeilich zu beanstandende Verhältnisse entstehen.