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711.61 COSKBV CH-SO

§ 32 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Brandmauern

Bauvorschriften - Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und Baubereiche
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§ 32 KBV · Brandmauern

1. Verständigen sich die Nachbarn über die Erstellung von Doppel- oder Reihenhäusern, so hat der Erstbauende die Brandmauer an die Grundstücksgrenze zu stellen. Bis zum Anbau ist der Ersteller allein zum Unterhalt der Mauer verpflichtet. Bauen die Nachbarn gleichzeitig, so können sie vereinbaren, dass die Brandmauer auf die Grenze gestellt wird.

2. Solange der Nachbar nicht an die Brandmauer angebaut hat, kann die Baubehörde mit Zustimmung des Nachbars und der Solothurnischen Gebäudeversicherung den Einbau von Fenstern und Türen auf Zusehen hin gestatten. Beim Anbau des Nachbargebäudes sind die Öffnungen in der Brandmauer zu schliessen, sofern der Nachbar und die Solothurnische Gebäudeversicherung nicht einer Ausnahme zustimmen. Der Einbau von Fenstern und Türen darf nur bewilligt werden, wenn ein Ausweis über die Anmerkung eines entsprechenden Reverses im Grundbuch vorliegt.

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