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711.61 COSKBV CH-SO

§ 31 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Doppel- und Reihenhäuser

Bauvorschriften - Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und Baubereiche
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§ 31 KBV · Doppel- und Reihenhäuser

1. Wenn zwischen den Nachbarn ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen ist, können die Gebäude als Doppel- oder Reihenhäuser zusammengebaut werden. §§ 21 und 33 bleiben vorbehalten.

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