711.61
COSKBV
CH-SO
§ 31 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Doppel- und Reihenhäuser
Bauvorschriften - Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und Baubereiche
§ 31 KBV · Doppel- und Reihenhäuser
1. Wenn zwischen den Nachbarn ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen ist, können die Gebäude als Doppel- oder Reihenhäuser zusammengebaut werden. §§ 21 und 33 bleiben vorbehalten.