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711.61 COSKBV CH-SO

§ 30 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Reduktion des Grenz- und Gebäudeabstandes bei industriellen und gewerblichen Bauten

Bauvorschriften - Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und Baubereiche
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§ 30 KBV · Reduktion des Grenz- und Gebäudeabstandes bei industriellen und gewerblichen Bauten

1. Die Baubehörde kann bei Industriebauten und gewerblichen Bauten mit störendem Betrieb im Einvernehmen mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung und mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Ausnahmen von Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten und diese an Auflagen und Bedingungen knüpfen. Die Auflagen und Bedingungen können auf Anmeldung der Baubehörden hin im Grundbuch angemerkt werden. Ausnahmen gegenüber einer Liegenschaft eines Nachbars sind nur zulässig, wenn dieser ein Näherbaurecht gewährt, das als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird. Gegenüber einer anderen Zone ist der Grenzabstand nach § 24 Absatz 2 einzuhalten. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.

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