§ 3 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Baugesuch
§ 3 KBV · Baugesuch
1. Für Bauten und bauliche Anlagen ist ein Baugesuch einzureichen.
2. Ein Baugesuch ist namentlich auch erforderlich für
a) Umbauten, Anbauten und Aufbauten;
b) Änderungen der Fassadenstruktur;
c) Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten;
d) Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen;
e) Heizungs- und Feuerungsanlagen;
f) Sende- und Empfangsanlagen;
g)* unterirdische Bauten und bauliche Anlagen sowie Unterniveaubauten;
h) private Erschliessungsanlagen;
i) öffentliche Erschliessungsanlagen, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan nicht genügend ersichtlich ist oder wesentliche Änderungen gegenüber dem Auflageplan erfolgen;
j)* Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponien, Steinbrüche, unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie § 3ter Absatz 1 Buchstabe c;
k)* Einfriedigungen mit einer Höhe von mehr als 1,20 m und Stützmauern;
l) Abstell- und Lagerplätze;
m) Plätze für Zelte, Wohnwagen und Mobilheime;
n) Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze;
o)* Fahrnisbauten, unter Vorbehalt von § 3ter Absatz 1 Buchstabe b, und Kleintierställe;
p) Silos;
q) Garten- und Hallenbassins;
r) Cheminéeanlagen;
s) Traglufthallen;
t) Skiliftanlagen und Luftseilbahnen;
u) Krananlagen;
v) Bootsstege und Bootsanlegestellen;
w)* Reklamen und Warenautomaten.
3. Aufhumusierungen von landwirtschaftlichen Böden bis zu einer Höhe von 0,25 m benötigen kein Baugesuch, sofern sie nicht geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen sowie weder Naturschutzobjekte noch Grundwasserschutzzonen betreffen.