Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.61 COSKBV CH-SO

§ 29 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Reduktion des Gebäudeabstandes

Bauvorschriften - Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und Baubereiche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 KBV · Reduktion des Gebäudeabstandes

1. Die Baubehörde kann eine Reduktion des Gebäudeabstandes gestatten, wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und das Grundstück andernfalls nicht oder nicht zweckmässig überbaut werden könnte. Ausnahmen sind insbesondere zu gestatten, um schützenswerte Gebäudegruppen, namentlich in der Kernzone, zu erhalten. Der betroffene Nachbar ist anzuhören.

← § 28 KBV Kantonale Bauverordnung (KBV) - Geltung § 30 KBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →