711.61
COSKBV
CH-SO
§ 29 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Reduktion des Gebäudeabstandes
Bauvorschriften - Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und Baubereiche
§ 29 KBV · Reduktion des Gebäudeabstandes
1. Die Baubehörde kann eine Reduktion des Gebäudeabstandes gestatten, wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und das Grundstück andernfalls nicht oder nicht zweckmässig überbaut werden könnte. Ausnahmen sind insbesondere zu gestatten, um schützenswerte Gebäudegruppen, namentlich in der Kernzone, zu erhalten. Der betroffene Nachbar ist anzuhören.