711.61
COSKBV
CH-SO
§ 27 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Reduktion des Grenzabstandes
Bauvorschriften - Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und Baubereiche
§ 27 KBV · Reduktion des Grenzabstandes
1. Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Unterschreitung des Gebäudeabstandes (§ 29) kann die Baubehörde eine Reduktion des Grenzabstandes gestatten, wenn das Nachbargrundstück nicht durch Baulandumlegung oder Landabtausch überbaubar gemacht werden kann oder wenn dies im Interesse der Erhaltung schützenswerter Gebäudegruppen (z. B. in Kernzonen) liegt.
2. Der betroffene Nachbar ist anzuhören.