711.61
COSKBV
CH-SO
§ 25 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Grenzabstände für Wohnbauten in Industrie- und Gewerbezonen
Bauvorschriften - Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und Baubereiche
§ 25 KBV · Grenzabstände für Wohnbauten in Industrie- und Gewerbezonen
1. Werden in einer Industrie- oder Gewerbezone Wohnbauten erstellt, so gelten für sie die Grenzabstände nach § 22.