Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.61 COSKBV CH-SO

§ 25 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Grenzabstände für Wohnbauten in Industrie- und Gewerbezonen

Bauvorschriften - Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und Baubereiche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 KBV · Grenzabstände für Wohnbauten in Industrie- und Gewerbezonen

1. Werden in einer Industrie- oder Gewerbezone Wohnbauten erstellt, so gelten für sie die Grenzabstände nach § 22.

← § 24 KBV Kantonale Bauverordnung (KBV) - Geltung § 26 KBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →