711.61
COSKBV
CH-SO
§ 21 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Gebäudelänge und Gebäudebreite
Bauvorschriften - Gebäudelänge und Gebäudebreite
§ 21 KBV · Gebäudelänge und Gebäudebreite
1. Die Gemeinden können in ihren Zonenreglementen maximale Gebäudelängen und Gebäudebreiten festlegen.
2. Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).
3. Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).