Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.61 COSKBV CH-SO

§ 21 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Gebäudelänge und Gebäudebreite

Bauvorschriften - Gebäudelänge und Gebäudebreite
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 KBV · Gebäudelänge und Gebäudebreite

1. Die Gemeinden können in ihren Zonenreglementen maximale Gebäudelängen und Gebäudebreiten festlegen.

2. Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).

3. Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).

← § 20 KBV Kantonale Bauverordnung (KBV) - Geltung § 21bis KBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →