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711.61 COSKBV CH-SO

§ 20 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Ausnahmebewilligung

Bauvorschriften - Geschosszahl, Fassaden- und Gesamthöhe
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§ 20 KBV · Ausnahmebewilligung

1. Die Baubehörde kann, insbesondere im Interesse einer zweckmässigen Überbauung, bei landwirtschaftlichen oder standortbedingten Bauten oder bei aussergewöhnlichen topographischen Verhältnissen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes gestatten, wenn dadurch keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen verletzt werden.

2. ...

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