§ 2 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Zuständige Behörde, Beschwerde
§ 2 KBV · Zuständige Behörde, Beschwerde
1. Die Anwendung dieser Verordnung ist Sache der Baubehörde.
2. Baubehörde ist die Baukommission. Gemeinden mit einer hauptamtlichen Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen. Ein gemeindeinterner Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.
3. Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim Bau- und Justizdepartement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
4. Wenn der Staat als Partei am Verfahren beteiligt ist, amtet das Bau-Departement nicht als Beschwerdeinstanz. An seine Stelle tritt das Verwaltungsgericht.
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6. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage, von der Zustellung der Verfügung oder des Entscheides an gerechnet. Für das Verfahren ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen massgebend.