711.61
COSKBV
CH-SO
§ 19 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen
Bauvorschriften - Geschosszahl, Fassaden- und Gesamthöhe
§ 19 KBV · Minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen
1. Die Gemeinden können minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen festlegen. Wo sie nichts anderes bestimmen, darf die maximal zulässige Geschosszahl in der Zone für zweigeschossige Bauten nicht und in den übrigen Zonen um nicht mehr als 1 Geschoss und die Fassadenhöhe um nicht mehr als 3 m unterschritten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Nebengebäude.