§ 18 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Fassadenhöhe
§ 18 KBV · Fassadenhöhe
1. Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie (Anhang I, Figur 6). Sie beträgt höchstens
a) in Zonen für eingeschossige Bauten 4,50 m;
b) in Zonen für zweigeschossige Bauten und ausserhalb von Bauzonen 7,50 m;
c) in Zonen für dreigeschossige Bauten 10,50 m;
d) in Zonen für viergeschossige Bauten 13,50 m;
e) in Zonen für fünfgeschossige Bauten 16,50 m;
f) in Zonen für sechsgeschossige Bauten 19,50 m.
2. Die Fassadenhöhe darf in keinem Punkt überschritten werden. Technisch bedingte Dachaufbauten werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassadenflucht zurückversetzt sind. Bei Brüstungen beträgt dieses Mindestmass 2 m.
3. Bei Gebäuden mit einem Attikageschoss ist die zulässige maximale Fassadenhöhe jeweils um 1,50 m höher als die in Absatz 1 erwähnten Masse. Diese Höhe darf durch die Brüstung auf dem obersten Vollgeschoss nicht überschritten werden.
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