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711.61 COSKBV CH-SO

§ 17 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Untergeschosse

Bauvorschriften - Geschosszahl, Fassaden- und Gesamthöhe
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§ 17 KBV · Untergeschosse

1. Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1,2 m über die Fassadenlinie hinausragt (Anhang I, Figur 2).

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