711.61
COSKBV
CH-SO
§ 17 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Untergeschosse
Bauvorschriften - Geschosszahl, Fassaden- und Gesamthöhe
§ 17 KBV · Untergeschosse
1. Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1,2 m über die Fassadenlinie hinausragt (Anhang I, Figur 2).