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711.61 COSKBV CH-SO

§ 16 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Geschosszahl

Bauvorschriften - Geschosszahl, Fassaden- und Gesamthöhe
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§ 16 KBV · Geschosszahl

1. Die maximale Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Wo solche fehlen, zum Beispiel ausserhalb von Bauzonen, sind höchstens 2 Vollgeschosse, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen höchstens 3 Vollgeschosse zulässig.

2. Die Gemeinden können auch die Zahl der Untergeschosse begrenzen.

3. In Industriezonen sind Geschosszahl und Fassadenhöhe nicht begrenzt, sofern die Gemeinden in ihren Zonenreglementen nichts anderes bestimmen. Vorbehalten bleibt die Gestaltungsplanpflicht.

4. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen können die Gemeinden statt die Geschosszahl nur die zulässige Fassadenhöhe festlegen.

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