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711.61 COSKBV CH-SO

§ 14 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Anzeigepflicht

Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
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§ 14 KBV · Anzeigepflicht

1. Jedes Mitglied der Baubehörde ist verpflichtet, dieser über reglementswidrige Zustände, die ihm zur Kenntnis gelangen, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

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