711.61
COSKBV
CH-SO
§ 14 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Anzeigepflicht
Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
§ 14 KBV · Anzeigepflicht
1. Jedes Mitglied der Baubehörde ist verpflichtet, dieser über reglementswidrige Zustände, die ihm zur Kenntnis gelangen, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen.