711.61
COSKBV
CH-SO
§ 13 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Gebühren
Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
§ 13 KBV · Gebühren
1. Für die Prüfung von Baugesuchen, Meldeverfahren und Anzeigen sowie die Überwachung von Bauten können Gebühren erhoben werden, weIche der Gemeinde zufliessen.
2. Der Bauherr oder Dritte haben die Kosten zu tragen, die durch die von einer Behörde verfügten Eintragungen und Anmerkungen im Grundbuch und den Beizug eines Nachführungsgeometers entstehen. Auslagen für die Überprüfung zusätzlicher Unterlagen hat ebenfalls der Verursacher zu tragen.