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711.61 COSKBV CH-SO

§ 11 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Mitteilungspflicht der Baubehörde

Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
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§ 11 KBV · Mitteilungspflicht der Baubehörde

1. Die Baubehörde hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung von jeder erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben.

2. Bei Unterlassung dieser Mitteilung entsteht für die Baubehörde keine Haftpflicht.

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