711.61
COSKBV
CH-SO
§ 11 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Mitteilungspflicht der Baubehörde
Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
§ 11 KBV · Mitteilungspflicht der Baubehörde
1. Die Baubehörde hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung von jeder erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben.
2. Bei Unterlassung dieser Mitteilung entsteht für die Baubehörde keine Haftpflicht.