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711.61 COSKBV CH-SO

§ 10 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Geltungsdauer der Baubewilligung

Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
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§ 10 KBV · Geltungsdauer der Baubewilligung

1. Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des Entscheides, wenn innert dieser Frist mit den Bauarbeiten nicht begonnen worden ist oder wenn ein begonnener Bau nicht innert zumutbarer Frist vollendet wird. Die blosse Ausführung von Grabarbeiten gilt nicht als Baubeginn. Ist im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben beim Zivilrichter Klage erhoben (§ 9 Abs. 3) und hat dieser ein Bauverbot erlassen, so fällt die Zeit, in weIcher das Verbot gilt, nicht in Berechnung. Dies gilt auch bei Baueinstellung durch die Baubehörde.

2. Die Baubehörde kann die Geltungsdauer der Baubewilligung auf Gesuch hin um höchstens ein Jahr verlängern.

3. Vor Erteilung der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden, doch kann die Baubehörde dem Bauherrn die Ausführung von Grabarbeiten auf seine Verantwortung hin bewilligen.

4. Die Übertragung der Bewilligung an einen Dritten bedarf der Genehmigung durch die Baubehörde.

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