711.61
COSKBV
CH-SO
§ 1 Kantonale Bauverordnung (KBV) - Geltung
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
§ 1 KBV · Geltung
1. Diese Verordnung ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn verbindlich.
2. Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen, soweit sie der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen.
3. In Verbindung mit Gestaltungsplänen nach § 44 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) können sie abweichende Vorschriften erlassen.
4. Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit hin überprüft. Sie treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft.