711.515
CH-SO
§ 4 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien - Bergung und Entschädigung
Schutzbestimmungen
§ 4 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien · Bergung und Entschädigung
1. Der Eigentümer eines Grundstückes, in dem geschützte Fossilien oder Mineralien gefunden werden, hat ihre Bergung gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten.
2. Das Bau- und Justizdepartement lässt Arbeiten, welche die Bergung gefährden, mit sofortiger Wirkung einstellen.
3. Für die sachgemässe Bergung trifft das Bau- und Justizdepartement die nötigen Anordnungen.