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711.515 CH-SO

§ 4 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien - Bergung und Entschädigung

Schutzbestimmungen
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§ 4 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien · Bergung und Entschädigung

1. Der Eigentümer eines Grundstückes, in dem geschützte Fossilien oder Mineralien gefunden werden, hat ihre Bergung gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten.

2. Das Bau- und Justizdepartement lässt Arbeiten, welche die Bergung gefährden, mit sofortiger Wirkung einstellen.

3. Für die sachgemässe Bergung trifft das Bau- und Justizdepartement die nötigen Anordnungen.

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