711.515
CH-SO
§ 3 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien - Eigentum
Schutzbestimmungen
§ 3 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien · Eigentum
1. Werden Fossilien oder Mineralien von wissenschaftlichem Wert aufgefunden, so gelangen sie in das Eigentum des Staates. Ihre Bergung durch Unberechtigte ist verboten.
2. Das Bau- und Justizdepartement entscheidet über den wissenschaftlichen Wert der gefundenen Objekte.