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711.515 CH-SO

§ 3 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien - Eigentum

Schutzbestimmungen
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§ 3 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien · Eigentum

1. Werden Fossilien oder Mineralien von wissenschaftlichem Wert aufgefunden, so gelangen sie in das Eigentum des Staates. Ihre Bergung durch Unberechtigte ist verboten.

2. Das Bau- und Justizdepartement entscheidet über den wissenschaftlichen Wert der gefundenen Objekte.

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