Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.515 CH-SO

§ 2 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien - Anzeigepflicht

Schutzbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien · Anzeigepflicht

1. Werden Fossilien oder Mineralien im Fels oder im Boden festgestellt, insbesondere bei Bau- oder Grabarbeiten, beim Abbau mineralischer Rohstoffe oder anlässlich von Rutschungen, Abbrüchen oder ähnlichen Naturereignissen, so haben Entdecker, Grundeigentümer, Bauherren, Bauleiter und Unternehmer unverzüglich die Gemeindekanzlei, die Polizei oder das Bau- und Justizdepartement zu benachrichtigen. Sie haben alles zu unterlassen, was eine sachgerechte Bergung der Funde erschweren oder verunmöglichen würde.

← § 1 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien Zweck § 3 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →