711.515
CH-SO
§ 2 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien - Anzeigepflicht
Schutzbestimmungen
§ 2 Verordnung über den Schutz von Fossilien und Mineralien · Anzeigepflicht
1. Werden Fossilien oder Mineralien im Fels oder im Boden festgestellt, insbesondere bei Bau- oder Grabarbeiten, beim Abbau mineralischer Rohstoffe oder anlässlich von Rutschungen, Abbrüchen oder ähnlichen Naturereignissen, so haben Entdecker, Grundeigentümer, Bauherren, Bauleiter und Unternehmer unverzüglich die Gemeindekanzlei, die Polizei oder das Bau- und Justizdepartement zu benachrichtigen. Sie haben alles zu unterlassen, was eine sachgerechte Bergung der Funde erschweren oder verunmöglichen würde.