711.41
GBV
CH-SO
§ 9 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 2. Beitragsplan
Beiträge
§ 9 GBV · 2. Beitragsplan
1. Der Gemeinderat setzt die Beitragspflicht und die voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach dem Kostenvoranschlag in einem Beitragsplan fest (vgl. Anhang).