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711.41 GBV CH-SO

§ 9 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 2. Beitragsplan

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§ 9 GBV · 2. Beitragsplan

1. Der Gemeinderat setzt die Beitragspflicht und die voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach dem Kostenvoranschlag in einem Beitragsplan fest (vgl. Anhang).

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