711.41
GBV
CH-SO
§ 8 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - c) Nicht beitragspflichtige Erschliessungsmassnahmen
Beiträge
§ 8 GBV · c) Nicht beitragspflichtige Erschliessungsmassnahmen
1. Beiträge werden nicht erhoben
a) für ordentliche Unterhaltsarbeiten (wiederkehrende Belagserneuerung, Kanalreinigung usw.)
b) für Anlagen, die nicht der unmittelbaren Erschliessung des Grundstückes dienen (Basiserschliessung).
2. Die Gemeinden können die Beitragspflicht auch für die Basiserschliessung und für Kosten einführen, die ihnen aus der Beteiligung an den Erschliessungskosten einer anderen Gemeinde erwachsen.