711.41
GBV
CH-SO
§ 6 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - Beitragspflicht a) Grundsatz
Beiträge
§ 6 GBV · Beitragspflicht a) Grundsatz
1. Die Eigentümer von Grundstücken, welche durch den Neubau - bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion - einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben der Gemeinde dafür Beiträge zu leisten.
2. Die Gemeinde kann gesondert Beiträge erheben, wenn sie für eine Erschliessungsanlage vorsorglich Land erwirbt oder eine private Erschliessungsanlage übernimmt und dafür eine Entschädigung zahlt. Dabei gelten die Ansätze nach §§ 42, 44 und 48.