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711.41 GBV CH-SO

§ 56 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 4. Zeitpunkt des Inkrafttretens

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 56 GBV · 4. Zeitpunkt des Inkrafttretens

1. Diese Verordnung tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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