711.41
GBV
CH-SO
§ 54 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) bei gestundeten Beiträgen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 54 GBV · b) bei gestundeten Beiträgen
1. Für die Bezahlung von bisher gestundeten Beiträgen gilt das alte Recht.