Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.41 GBV CH-SO

§ 54 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) bei gestundeten Beiträgen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54 GBV · b) bei gestundeten Beiträgen

1. Für die Bezahlung von bisher gestundeten Beiträgen gilt das alte Recht.

← § 53 GBV Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Geltungsbereich § 55 GBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →