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711.41 GBV CH-SO

§ 53 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 53 GBV

1. Beiträge, für welche der Beitragsplan vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgelegt worden ist, und Gebühren, welche für den Anschluss von Bauten geschuldet werden, deren Bewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist, sind nach altem Recht zu erheben.

2. Das alte Recht ist auch massgebend, wenn eine Abwasserbeseitigungsanlage oder eine Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung fertiggestellt wurde und die Erstellungskosten durch Erhebung von Anschlussgebühren finanziert werden.

3. Bei Benützungsgebühren ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen.

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