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711.41 GBV CH-SO

§ 52 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Verhältnis zu den Gemeindereglementen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 52 GBV · 1. Verhältnis zu den Gemeindereglementen

1. Die Reglemente der Gemeinden sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben, soweit sie ihm widersprechen.

2. Die Gemeinden haben ihre Reglemente, soweit notwendig, innert 2 Jahren dem neuen Recht anzupassen.

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