711.41
GBV
CH-SO
§ 52 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Verhältnis zu den Gemeindereglementen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 52 GBV · 1. Verhältnis zu den Gemeindereglementen
1. Die Reglemente der Gemeinden sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben, soweit sie ihm widersprechen.
2. Die Gemeinden haben ihre Reglemente, soweit notwendig, innert 2 Jahren dem neuen Recht anzupassen.