711.41
GBV
CH-SO
§ 51 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 3. Benützungsgebühr
Besondere Bestimmungen - Wasserversorgungsanlagen
§ 51 GBV · 3. Benützungsgebühr
1. Für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen.