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711.41 GBV CH-SO

§ 51 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 3. Benützungsgebühr

Besondere Bestimmungen - Wasserversorgungsanlagen
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§ 51 GBV · 3. Benützungsgebühr

1. Für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen.

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