§ 5 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 4. Anwendungsbereich
§ 5 GBV · 4. Anwendungsbereich
1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die öffentlichen Erschliessungsanlagen, welche dem Verkehr, der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung dienen. Die Gemeinden können sie auch für andere Erschliessungsanlagen als anwendbar erklären.
2. Öffentliche Erschliessungsanlagen sind Anlagen, die in den Erschliessungsplänen enthalten sind oder welche sich bereits im Eigentum der Gemeinde befinden.
3. Neu erschlossen im Sinne von § 108 Absatz 2 Planungs- und Baugesetz wird ein Gebiet, wenn es bis anhin entweder
a) gar keine oder
b) keine öffentlichen oder
c) keine der früheren Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisationsprojekt oder Wasserprojekt) entsprechenden oder
d) keine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz genügenden Erschliessungsanlagen aufweist.
4. Gestützt auf die Erschliessungspläne werden die Detailprojekte erstellt, welche die Grundlage für die Beitragspläne bilden.