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711.41 GBV CH-SO

§ 49 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) Massgebende Kosten

Besondere Bestimmungen - Wasserversorgungsanlagen
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§ 49 GBV · b) Massgebende Kosten

1. Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach § 14 bilden die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für eine Normalwasserleitung von 125 mm Durchmesser.

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