711.41
GBV
CH-SO
§ 49 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) Massgebende Kosten
Besondere Bestimmungen - Wasserversorgungsanlagen
§ 49 GBV · b) Massgebende Kosten
1. Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach § 14 bilden die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für eine Normalwasserleitung von 125 mm Durchmesser.