711.41
GBV
CH-SO
§ 48 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Beiträge a) Anteil
Besondere Bestimmungen - Wasserversorgungsanlagen
§ 48 GBV · 1. Beiträge a) Anteil
1. Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Wasserleitung oder anderer der unmittelbaren Erschliessung dienender Wasserversorgungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund von § 49 errechneten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf § 2 einen höheren Ansatz beschliesst.