Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.41 GBV CH-SO

§ 48 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Beiträge a) Anteil

Besondere Bestimmungen - Wasserversorgungsanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 GBV · 1. Beiträge a) Anteil

1. Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Wasserleitung oder anderer der unmittelbaren Erschliessung dienender Wasserversorgungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund von § 49 errechneten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf § 2 einen höheren Ansatz beschliesst.

← § 47 GBV Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Geltungsbereich § 49 GBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →