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711.41 GBV CH-SO

§ 47 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 3. Benützungsgebühr

Besondere Bestimmungen - Abwasserbeseitigungsanlagen
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§ 47 GBV · 3. Benützungsgebühr

1. Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums.

2. Für laufende Brunnen, die von einer privaten Quelle gespiesen werden und an die öffentliche Kanalisationsleitung angeschlossen werden dürfen, ist vom Grundeigentümer zusätzlich eine jährliche Benützungsgebühr nach Tarifordnung zu entrichten.

3. Bei privaten Wasserversorgungen wird auf den Wasserzins abgestellt, der anhand des geschätzten oder gemessenen Verbrauchs zu bezahlen wäre.

4. Bei besonders grosser Verschmutzung der Abwasser kann der Gemeinderat die Gebühren angemessen erhöhen.

5. Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben nur ein kleiner Teil des bezogenen Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlich eingeleiteten Abwassermengen eine angemessene Reduktion der Gebühr (z.B. bei Gärtnereien, Landwirtschaftsbetrieben, Kühlwasser mit direkter Ableitung in ein Gewässer u. ä.). Der erforderliche Nachweis ist vom Benützer zu erbringen.

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