Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.41 GBV CH-SO

§ 46 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 2. Anschlussgebühr

Besondere Bestimmungen - Abwasserbeseitigungsanlagen
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§ 46 GBV · 2. Anschlussgebühr

1. Die Anschlussgebühr berechnet sich nach § 29.

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