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711.41 GBV CH-SO

§ 45 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) Massgebende Kosten

Besondere Bestimmungen - Abwasserbeseitigungsanlagen
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§ 45 GBV · b) Massgebende Kosten

1. Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach § 14 bilden beim Mischsystem die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für einen Normalabwasserkanal vom 250 mm Durchmesser.

2. Beim Trennsystem ist bei der Berechnung der massgebenden Kosten nach Absatz 1 von einem Normalabwasserkanal von 250 mm Durchmesser für Meteorwasser und einem solchen von 200 mm Durchmesser für Schmutzwasser auszugehen.

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