711.41
GBV
CH-SO
§ 43 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 6. Ersatzabgabe für Abstellplätze
Besondere Bestimmungen - Verkehrsanlagen
§ 43 GBV · 6. Ersatzabgabe für Abstellplätze
1. Kann oder darf der Grundeigentümer die erforderlichen Abstellflächen für Fahrzeuge nicht in geeigneter Lage erstellen und hat er dafür der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu bezahlen, so gelten für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren §§ 16 und 17 sinngemäss.
2. Die Höhe der Ersatzabgabe für jeden erforderlichen Abstellplatz ist im Reglement der Gemeinde (§ 3) festzulegen.
3. Die Gemeinde hat die Ersatzabgabe in einen Fonds zu legen, dessen Gelder für öffentliche Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Verkehrs zu verwenden sind.