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711.41 GBV CH-SO

§ 42 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 5. Beiträge

Besondere Bestimmungen - Verkehrsanlagen
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§ 42 GBV · 5. Beiträge

1. Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, haben an die Erstellungskosten der Gemeinde folgende Beiträge zu bezahlen

a) für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80% der Kosten;

b) für Sammelstrassen 60% der Kosten;

c) für Hauptverkehrsstrassen 40% der Kosten. Für den Gemeindeanteil bei Kantonsstrassen ist litera b) massgebend.

2. Für Trottoirs bis zu 2 m Breite gelten die Ansätze für die jeweilige Strasse.

3. Beim Ausbau und der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat die Ansätze nach Absatz 1 ermässigen. Dabei hat er zu berücksichtigen, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet worden sind.

4. Bei Überbauungen und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen, wie Einkaufszentren, Lagerhäuser, Industrieanlagen, Deponien und Ausbeutungen gehen die entstehenden Mehrkosten der Verkehrserschliessung voll zulasten des Verursachers.

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